Statuten

der Freisinnig-Demokratischen Partei der Landschaft Davos

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen „Freisinnig-Demokratische Partei der Landschaft Davos“ (abgekürzt FDP Davos) besteht mit Sitz in Davos ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Die Freisinnig-Demokratische Partei der Landschaft Davos ist eine Sektion der Freisinnig-Demokratischen Partei Graubünden.

II. Zweck

Art. 2
Die FDP Davos vertritt eine den Grundsätzen des Liberalismus und des demokratischen Rechtstaates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik. Sie widmet sich insbesondere gemeindepolitischen Themen, ohne indessen die Entwicklung in Kanton, Bund und dem internationalen Umfeld aus den Augen zu verlieren. Die Partei fördert nach Möglichkeit das Interesse in der Bevölkerung an politischen Fragen und bringt ihre Anliegen über ihre Amtsträger in die politischen Behörden ein. Die FDP Davos betrachtet die jeweils gültigen Programme und Beschlüsse der FDP Graubünden und der FDP Schweiz als allgemeine Wegleitung für ihr politische Tätigkeit.

III. Bezeichnungen

Art. 3
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Statuten nichts anderes ergibt.

IV. Mitgliedschaft

Mitglieder
Art. 4
In der Landschaft Davos wohnende Personen und Personen mit Beziehungen zu Davos ( nachfolgend Mitglieder genannt ) können der FDP Davos beitreten, sofern sie nicht schon Mitglied einer anderen politischen Partei sind. Gewerkschaften und Berufsverbände gelten nicht als politische Parteien.

Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Art. 5
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Neueintretenden Mitgliedern sind die Statuten auszuhändigen. Der Austritt aus der Partei ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss der Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Parteiversammlung. Es ist hierfür eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Ausschluss erfolgt ohne Grundangabe.

Mitgliederbeitrag, Haftung
Art. 6
Jedes Mitglied hat jährlich einen Beitrag an die Partei zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Ein aus der Partei austretendes Mitglied ist gehalten, den ganzen Betrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Ehrenmitglieder
Art. 7
Die Generalversammlung ernennt auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Partei besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedern sind von der Entrichtung des Parteibetrages befreit.

V. Organisation

Parteiorgane
Art. 8

  • Die Organe der Partei sind:
  • die Generalversammlung
  • die Parteiversammlung
  • die Fraktionsversammlung
  • der Fraktionschef
  • der Vorstand
  • die Revisoren

Generalversammlung
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vordstandes im 2. Quartal des Jahres statt. Sie ist oberstes Organ der Partei. Ihr obliegt die Behandlung aller Gechäfte, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Organ übertragen werden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Rechnung und des Budgets
  • Entgegennahme des Revisorenberichtes
  • Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes, der allfälligen weiteren Fraktionsmitglieder und der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenrevisionen
  • Beschlusfassung über Anträge gemäss dem letzten Abschnitt dieses Artikels

Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind jeweils 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

Parteiversammlung
Art. 10
Die Parteiversammlung findet auf Einladung des Vorstandes statt. Sie diskutiert Sachfragen, fasst Abstimmungsparolen, entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern und bezeichnet die Kandiadten für die öffentlichen Ämter.

in Ausnahmefällen kann der Vorstand gemäss art. 14 Abstimmungsparolen fassen und Kandidaten für öffentliche Ämter portieren.

Fraktionsversammlung
Art. 11
Die Fraktionsversammlung tagt auf Einladung des Fraktionschefs und setzt sich zusammen aus den freisinnigen Mitgliedern des Grossen- und des Kleinen Landrates, der Geschäftsprüfungskommission des Kreisamtes, den freisinnigen Davoser Grossräten und Amtsträgern im Bezirksgericht und in den kantonalen Gerichten, dem Parteivorstand sowie allenfalls zwei bis vier weiteren Parteimitgliedern. Weitere Personen werden bei Bedarf vom Fraktionchef zu den Sitzungen eingeladen.

Die Fraktionsversammlung behandelt vorallem die Geschäfte des Grossen Landrates in vorbereitendem Sinne.

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 12
Wahlen und Kandidatenbezeichnungen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Wenn nicht mehr Vorschläge als zu vergebende Sitze vorhanden sind und von keinem Parteimitglied dagegen Einsprache erhoben wird, kann offen abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über Sachfragen und Abstimmungsparolen wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein anwesendes Parteimitglied es verlangt.

Fraktionschef
Art. 13
Die Fraktionsversammlung wählt aus der Mitte der freisinnigen Mitglieder des Grossen Landrates alljährlich den Fraktionschef. Der Fraktionschef leitet die Sitzungen der Fraktionsversammlung und vertritt die FDP Fraktion nach aussen. Er nimmt an den Sitzungen des Parteivorstandes mit beratender Stimme teil.

Vorstand
Art. 14
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre den Parteivorstand. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten sowie vier bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen. Er bestimmt über die Art der Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder wenn wenigstens drei Mitglieder es verlangen. Ihm obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Wirksame Vertretung aller Parteiinteressen
  • Vorbereitung der Wahlen
  • Mitgliederwerbung
  • Durchführung der Parteibeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Bezeichnung der Delegierten für die Kantonalpartei
  • Erstellung und Aktualisierung von Parteileitbild und Parteiprogramm

Der Vorstand kann zur Erfüllung von Spezialaufgaben besondere Kommissionen bilden, in welcher er jedoch mit mindestens je einem Mitglied vertreten sein muss.

In Ausnahmefällen fasst er Parolen bei Abstimmungen, die nur wenige oder unbestrittene Vorlagen zum Gegenstand haben. Er informiert über seine Beschlüsse mit einer Mitteilung die Mitglieder per E-Mail.

Er kann Kandidatinnen oder Kandidaten bezeichnen, wenn aufgrund knapper Fristen rasches Handeln nötig ist, z.B. bei Nachwahlen. Der Vorstand informiert über seine Wahl die Mitglieder per E-Mail.

Revisoren
Art. 15
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren zur Kontrolle der gesamten Buchhaltung und der Jahresrechnung. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege zu nehmen und die ihnen notwendig erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Über die durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnis ist dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Buchhaltung / Bilanz / Erfolgsrechnung
Art. 16
Dich Buchhaltung ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Der Kassier erstellt jährlich zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung sowie das Budget.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Revision
Art. 17
Die vorstehenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung am 28. Mai 1996 in Kraft. Ihre Revision kann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung erfolgen. Die vorstehenden Statuten treten an die Stelle der bisherigen Statuten vom 14. Juni 1984 der Freisinnig-Demokratischen Partei der Landschaft Davos vom 2. Mai 2019.

 

Für die Freisinnig-Demokratische Partei der Landschaft Davos

 

Der Präsident:                                       Die Aktuarin

Jörg Oberrauch                                       Agnes Kessler